Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn sie von einem bestimmten Tag an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wird.
  2. Absatz 2,Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  3. Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4,Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Weg eingebracht werden; insbesondere kann die Erhebung eines Rechtsmittels telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher telegraphischer Eingaben werden durch Verordnung erlassen.

Anmerkung

zu den gesetzlichen Feiertagen siehe das Feiertagsruhegesetz, BGBl. Nr. 153/1957

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030301

Alte Dokumentnummer

N2197523654S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P6/NOR12030301

Navigation im Suchergebnis