Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 58,

Ist die Verfügung getroffen, daß eine der zusammengehörigen Strafsachen abgesondert zur Hauptverhandlung gebracht oder daß gegen einen der Beschuldigten die Voruntersuchung abgesondert geführt werde, so kann die ausgeschiedene Strafsache an das Gericht abgegeben werden, das für sie, abgesehen vom Zusammentreffen mit anderen Strafsachen, zuständig wäre.

Schlagworte

Konnexität, Ausscheidung, Trennung, Zusammenhang, Abtretung

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030356

Alte Dokumentnummer

N2197523709S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P58/NOR12030356

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