§ 55.Paragraph 55,
Die Zuständigkeit des Gerichtes für den unmittelbaren Täter begründet auch die Zuständigkeit für die anderen Beteiligten (§ 12 StGB). Die Zuständigkeit des Gerichtes für den unmittelbaren Täter begründet auch die Zuständigkeit für die anderen Beteiligten (Paragraph 12, StGB).
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 16)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)