(1)Absatz eins,Ist eine strafbare Handlung außerhalb der Republik Österreich begangen worden, so ist das in der Republik gelegene Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Sprengel er betreten wird.