Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 511

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 816/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 511

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 511,
  1. Absatz eins,Eine vom Bundespräsidenten ausgesprochene Begnadigung ist dem Verurteilten durch den Bundesminister für Justiz mitzuteilen. Dieser hat überdies den Gesuchsteller, das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, die Bundespolizeidirektion Wien (Paragraph eins, Absatz 2, Strafregistergesetz) und, wenn der Verurteilte in einer Justizanstalt angehalten wird, den Leiter dieser Anstalt zu verständigen.
  2. Absatz 2,Bleibt ein Gnadengesuch erfolglos, so hat der Bundesminister für Justiz davon den Verurteilten, den Gesuchsteller und das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036505

Alte Dokumentnummer

N2199318196L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P511/NOR12036505

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