(4)Absatz 4,Die bevorstehende Entlassung eines Soldaten aus einer Strafvollzugsanstalt ist von dieser, die Entlassung aus einem gerichtlichen Gefangenenhaus vom Gerichte dem nächstgelegenen militärischen Kommando anzuzeigen, damit die zur Übernahme notwendigen Verfügungen rechtzeitig getroffen werden können.