Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Der Privatankläger, der Privatbeteiligte, Personen, die für Geldstrafen, Geldbußen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind, sowie die gesetzlichen Vertreter dieser Personen können ihre Sache selbst führen; sie können sich auch eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes oder eines anderen Bevollmächtigten bedienen.
  2. Absatz 2,Wenn es dem Gericht angemessen scheint, kann es dem vom Gerichtsort abwesenden Privatankläger, Privatbeteiligten, Haftungspflichtigen und dem vom Verfall oder von der Einziehung Bedrohten auftragen, einen an diesem Orte wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, und anweisen, sich eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes zu bedienen.
  3. Absatz 3,Für die Bevollmächtigung und die Vertretung eines in der Verteidigerliste eingetragenen Rechtsbeistandes gelten die Paragraphen 44, Absatz eins und 45 b Absatz eins,

Schlagworte

Nebenbeteiligter, Verfallsbeteiligter, Haftungsbeteiligter, Substitution, Rechtsanwalt

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039095

Alte Dokumentnummer

N2199660255J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P50/NOR12039095

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