Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 493

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 493

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 493,
  1. Absatz eins,Die bedingte Nachsicht oder deren Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden. Die Berufung hat nur, soweit es sich um die Vollstreckung der Strafe oder der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder um den Eintritt der Rechtsfolge handelt, aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Hat das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten, so kann das Urteil wegen Nichtigkeit nach den Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 11, 345, Absatz eins, Ziffer 13, oder 468 Absatz eins, Ziffer 4, angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030828

Alte Dokumentnummer

N2197524181S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P493/NOR12030828

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