(2)Absatz 2,Hat das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten, so kann das Urteil wegen Nichtigkeit nach den §§ 281 Abs. 1 Z. 11, 345 Abs. 1 Z. 13 oder 468 Abs. 1 Z. 4 angefochten werden.Hat das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten, so kann das Urteil wegen Nichtigkeit nach den Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 11, 345, Absatz eins, Ziffer 13, oder 468 Absatz eins, Ziffer 4, angefochten werden.