§ 487.Paragraph 487,
Bestehen keine Bedenken gegen die Anträge des Anklägers oder sind die erhobenen Bedenken durch die Entscheidung der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz beseitigt, so ist die Hauptverhandlung anzuordnen.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 143)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 143,)