Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 478

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 478

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

09.04.1999

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 478,
  1. Absatz eins,Gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes, das gemäß Paragraph 459, über Ausbleiben des Angeklagten erlassen wurde, kann dieser binnen vierzehn Tagen von der Zustellung des Urteiles beim erkennenden Bezirksgericht Einspruch erheben, wenn ihm die Vorladung nicht gehörig zugestellt worden ist oder er nachweisen kann, daß er durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten worden sei.
  2. Absatz 2,Über diesen Einspruch hat das Bezirksgericht nach vorläufiger Vernehmung des Anklägers zu erkennen. Verwirft es den Einspruch, so steht dem Angeklagten das Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu. Der Angeklagte ist in diesem Falle berechtigt, mit diesem Rechtsmittel für den Fall der Verwerfung die Berufung zu verbinden, mit der nach den Bestimmungen der Paragraphen 469 bis 472 zu verfahren ist.
  3. Absatz 3,Findet das Bezirksgericht oder infolge der Beschwerde der Gerichtshof den Einspruch begründet, so ist eine neue Verhandlung vor dem Bezirksgericht anzuordnen, bei der, wenn der Angeklagte erscheint, die Sache so verhandelt wird, wie im Paragraph 457, vorgeschrieben ist. Erscheint der Angeklagte bei dieser zweiten Verhandlung abermals nicht, so ist der Einspruch als nicht erhoben und das angefochtene Urteil als rechtskräftig anzusehen.

Schlagworte

Abwesenheit

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030811

Alte Dokumentnummer

N2197524164S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P478/NOR12030811

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