(3)Absatz 3,Findet das Bezirksgericht oder infolge der Beschwerde der Gerichtshof den Einspruch begründet, so ist eine neue Verhandlung vor dem Bezirksgericht anzuordnen, bei der, wenn der Angeklagte erscheint, die Sache so verhandelt wird, wie im § 457 vorgeschrieben ist. Erscheint der Angeklagte bei dieser zweiten Verhandlung abermals nicht, so ist der Einspruch als nicht erhoben und das angefochtene Urteil als rechtskräftig anzusehen.Findet das Bezirksgericht oder infolge der Beschwerde der Gerichtshof den Einspruch begründet, so ist eine neue Verhandlung vor dem Bezirksgericht anzuordnen, bei der, wenn der Angeklagte erscheint, die Sache so verhandelt wird, wie im Paragraph 457, vorgeschrieben ist. Erscheint der Angeklagte bei dieser zweiten Verhandlung abermals nicht, so ist der Einspruch als nicht erhoben und das angefochtene Urteil als rechtskräftig anzusehen.