Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 477

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 477

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 477,
  1. Absatz eins,Der Gerichtshof hat sich auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken und darf nur die Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern, gegen die die Berufung gerichtet ist. Überzeugt er sich jedoch aus Anlaß einer von wem immer ergriffenen Berufung, daß zum Nachteile des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11) oder daß dieselben Gründe, auf denen seine Verfügung zugunsten eines Angeklagten beruht, auch einem Mitangeklagten zustatten kommen, der die Berufung nicht oder nicht in der in Frage kommenden Richtung ergriffen hat, so hat der Gerichtshof so vorzugehen, als wäre eine solche Berufung eingelegt.
  2. Absatz 2,Ist die Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so kann der Gerichtshof keine strengere Strafe gegen den Angeklagten verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hat. Auf Antrag des Angeklagten oder mit seiner Zustimmung kann jedoch an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, die nicht bedingt nachgesehen wird.
  3. Absatz 3,Paragraph 296 a, gilt dem Sinne nach.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Verschlimmerungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030810

Alte Dokumentnummer

N2197524163S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P477/NOR12030810

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