Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 476

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 476

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 476,

In den im Paragraph 475, Absatz eins und 3 erwähnten Fällen steht es jedoch der Berufungsbehörde frei, sofort oder in einer späteren Sitzung, nötigenfalls unter Wiederholung oder Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung und unter Verbesserung der mangelhaft befundenen Prozeßhandlung, in der Sache selbst zu erkennen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030809

Alte Dokumentnummer

N2197524162S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P476/NOR12030809

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