Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 475

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 475

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 475,
  1. Absatz eins,Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen eines der im Paragraph 468, Absatz eins, unter Ziffer eins und 3 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, so verweist der Gerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung an das Bezirksgericht, das das Urteil gefällt hat, oder an ein anderes Bezirksgericht seines Sprengels, wenn aber das Urteil wegen örtlicher Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes aufgehoben wird, an das örtlich zuständige Bezirksgericht. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 136,)
  2. Absatz 2,Wird das Urteil des Bezirksgerichtes wegen des im Paragraph 468, Absatz eins, unter Ziffer 2, angeführten Nichtigkeitsgrundes aufgehoben, so ist die Sache nicht an das zuständige Gericht zu verweisen. Es obliegt vielmehr dem Ankläger, binnen vierzehn Tagen (Paragraphen 27 und 46) die zur Einleitung des gesetzlichen Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 136,)
  3. Absatz 3,Hat das Bezirksgericht bezüglich einer Tatsache, auf die sich die Anklage bezieht, mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen oder die Anklage nicht vollständig erledigt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6 und 7), so trägt ihm der Gerichtshof auf, sich der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, die sich in letztem Fall auf die unerledigt gebliebenen Anklagepunkte zu beschränken hat.
  4. Absatz 4,Hat das Bezirksgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nach dem römisch neun a. Hauptstück (Paragraph 90 b,) zu Unrecht nicht angenommen, so verweist der Gerichtshof die Sache an dasselbe oder an ein anderes Bezirksgericht mit dem Auftrag, nach diesem Hauptstück vorzugehen.

Schlagworte

Zurückverweisung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040878

Alte Dokumentnummer

N2199957878L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P475/NOR12040878

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