Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 473

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 473

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 473,
  1. Absatz eins,Hierauf sind die etwa vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und der Angeklagte, wenn er persönlich anwesend ist, zu vernehmen, wobei die für die Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz gegebenen Vorschriften zu beobachten sind.
  2. Absatz 2,Zeugen und Sachverständige, die bereits in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichte vernommen worden sind, sind nochmals abzuhören, wenn der Gerichtshof gegen die Richtigkeit der auf ihre Aussagen gegründeten, im Urteil erster Instanz enthaltenen Feststellungen Bedenken hegt oder die Vernehmung neuer Zeugen oder Sachverständiger über dieselben Tatsachen notwendig findet. Außer diesem Falle hat der Gerichtshof die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Sodann wird der, der die Berufung einlegte, zu ihrer Begründung und sodann der Gegner zur Erwiderung aufgefordert.
  4. Absatz 4,Dem Angeklagten oder seinem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.
  5. Absatz 5,Hierauf zieht sich der Gerichtshof zur Beratung und Beschlußfassung zurück.

Schlagworte

Beweiswiederholung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030806

Alte Dokumentnummer

N2197524159S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P473/NOR12030806

Navigation im Suchergebnis