Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 472

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 472

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 472,
  1. Absatz eins,Die Verhandlung vor der Berufungsbehörde ist öffentlich nach den Vorschriften der Paragraphen 228 bis 231,
  2. Absatz 2,Sie beginnt mit dem Vortrag eines Mitgliedes des Berufungssenates als Berichterstatters; der Vortrag soll weder Gutachten noch Anträge enthalten, sondern nur das Tatsächliche des Falles, den bisherigen Verlauf der Sache, soweit es zur Beurteilung der angebrachten Beschwerde erforderlich ist, das Wesentliche der Berufungsschrift und die sich daraus ergebenden Streitpunkte umfassen.
  3. Absatz 3,Der auf die Berufungspunkte sich beziehende Teil des Erkenntnisses erster Instanz samt den Entscheidungsgründen ist jederzeit und, wenn es der Vorsitzende für zweckdienlich erachtet, auch das über die Hauptverhandlung erster Instanz aufgenommene Protokoll vorzulesen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030805

Alte Dokumentnummer

N2197524158S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P472/NOR12030805

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