§ 469.Paragraph 469,
Der Gerichtshof berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwalt einen der im § 470 angeführten Beschlüsse beantragt. Der Gerichtshof berät über die Berufung nur dann in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Berichterstatter oder der Staatsanwalt einen der im Paragraph 470, angeführten Beschlüsse beantragt.
(BGBl. Nr. 229/1962, Art. I Z. 6)Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1962,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)