Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Strafprozeßordnung 1975 § 465
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2007
§ 464 am 31.12.2007
§ 466 am 31.12.2007
Alle Fassungen
§ 465 heute
§ 465 gültig ab 01.01.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
§ 465 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
§ 465 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 465
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 465.
Paragraph 465,
(1)
Absatz eins,
Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie, seinem Vormund und im Falle der Minderjährigkeit des Angeklagten von seinen Eltern und seinem Vormund auch gegen seinen Willen ergriffen werden. Der öffentliche Ankläger kann stets auch gegen den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen.
(
BGBl. Nr. 423/1974
, Art. I Z. 134)
Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie, seinem Vormund und im Falle der Minderjährigkeit des Angeklagten von seinen Eltern und seinem Vormund auch gegen seinen Willen ergriffen werden. Der öffentliche Ankläger kann stets auch gegen den Willen des Angeklagten zu dessen Gunsten die Berufung ergreifen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 134,)
(2)
Absatz 2,
Erben des Angeklagten, die nicht in einem der erwähnten Verhältnisse zum Angeklagten standen, können die Berufung nur wegen der im Urteil allenfalls enthaltenen Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche ergreifen oder fortsetzen.
(3)
Absatz 3,
Zum Nachteile des Angeklagten kann die Berufung nur vom Ankläger und vom Privatbeteiligten, von diesem aber nur wegen seiner privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030798
Alte Dokumentnummer
N2197524151S
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P465/NOR12030798
Navigation im Suchergebnis