III. Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichterömisch drei. Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte
§ 463.Paragraph 463,
Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.