Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 461

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 461

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 461,

In der Strafverfügung muß angegeben sein:

  1. Ziffer eins
    die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
  2. Ziffer 2
    der Name der Person oder Behörde, die die Anzeige gemacht hat;
  3. Ziffer 3
    die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf die sie sich gründet;
  4. Ziffer 4
    daß es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer vierzehntägigen Frist, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen beim Bezirksgerichte (Paragraph 81,) schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen, daß aber, falls in dieser Frist kein Einspruch erhoben wird, die Strafverfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollstreckt werden würde.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 3, BGBl. I Nr. 55/1999

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030794

Alte Dokumentnummer

N2197524147S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P461/NOR12030794

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