Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 45a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 45 a,
  1. Absatz eins,Inwiefern ein Rechtsanwalt berechtigt ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen, regelt die Rechtsanwaltsordnung.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Ausschließung von der Verteidigung (Paragraph 40, Absatz eins,) gelten für den Rechtsanwaltsanwärter sowohl dann, wenn die Ausschließungsgründe in seiner Person, als auch dann, wenn sie in der Person des Rechtsanwaltes bestehen, bei dem er in Verwendung steht.

Schlagworte

Substitution

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030341

Alte Dokumentnummer

N2197523694S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P45a/NOR12030341

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