Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 451

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 451

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 451,
  1. Absatz eins,Es findet weder eine förmliche Voruntersuchung noch eine abgesonderte Verhandlung über die Versetzung in den Anklagestand statt. Es genügt ein allgemeiner, schriftlich oder mündlich angebrachter Antrag auf gesetzliche Bestrafung.
  2. Absatz 2,Ist der Richter der Überzeugung, daß die dem Antrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, so hat er das Verfahren mit Beschluß einzustellen.
  3. Absatz 3,Wird dem Richter zugleich der Beschuldigte vorgeführt und gesteht er die ihm zur Last gelegte Tat oder erscheinen der Ankläger und der Beschuldigte zugleich vor dem Richter, und sind alle Beweismittel für die Anklage und Verteidigung zur Hand, so kann der Richter mit Zustimmung des Beschuldigten sogleich die Verhandlung vornehmen (Paragraph 456,) und das Urteil fällen.
  4. Absatz 4,Außer diesem Fall aber ist nach Vornahme der etwa nötig befundenen Vorerhebungen ein Tag zur Hauptverhandlung festzusetzen.

Schlagworte

Strafantrag, Einstellung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030784

Alte Dokumentnummer

N2197524137S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P451/NOR12030784

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