Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Entscheidung über Ausschließung

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Über die Ausschließung hat der Richter zu entscheiden, dem sie nach Paragraph 44, Absatz 2, anzuzeigen ist. Über einen während einer Verhandlung im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren gestellten Antrag auf Ablehnung eines Richters hat das erkennende Gericht zu entscheiden. Gleiches gilt, wenn der Antrag unmittelbar vor der Verhandlung gestellt wurde und eine rechtzeitige Entscheidung durch den Vorsteher oder Präsidenten nicht ohne ungebührliche Verzögerung der Verhandlung möglich ist. Eine Entscheidung in der Verhandlung kann längstens bis vor Beginn der Schlussvorträge aufgeschoben werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn er von einer Person eingebracht wurde, der er nicht zusteht. Im Übrigen ist in der Sache zu entscheiden. Wird auf Ausschließung erkannt, so ist der Richter oder das Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird; der ausgeschlossene Richter hat sich von diesem Zeitpunkt an bei sonstiger Nichtigkeit der Ausübung seines Amtes zu enthalten.
  3. Absatz 3,Gegen einen Beschluss nach Absatz 2, steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu.

Schlagworte

Hauptverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050504

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P45/NOR40050504

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