Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 446a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 446a

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch vier. Vom Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht

Paragraph 446 a,
  1. Absatz eins,Über die Ausschließung vom Wahlrecht (Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471 und Paragraph 3, des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
  2. Absatz 2,Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Absatz eins, gefällt worden wäre, so ist nach Paragraph 410, vorzugehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 471/1992

Im RIS seit

08.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40129482

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P446a/NOR40129482

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