§ 442.Paragraph 442,
Liegt einer der im § 180 Abs. 2 genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im § 441 Abs. 1 genannten Anstalten anzuordnen. § 429 Abs. 5 und 6 gilt dem Sinne nach. Liegt einer der im Paragraph 180, Absatz 2, genannten Haftgründe vor, so ist die vorläufige Anhaltung des Betroffenen in einer der im Paragraph 441, Absatz eins, genannten Anstalten anzuordnen. Paragraph 429, Absatz 5 und 6 gilt dem Sinne nach.