(1)Absatz eins,Die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers ist durch eine schriftliche Vollmacht oder durch eine mündliche Erklärung des Beschuldigten darzutun. Erklärt ein in Abwesenheit des Beschuldigten einschreitender Verteidiger, bevollmächtigt zu sein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmacht, selbst nicht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder auf Erneuerung des Strafverfahrens.