Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Bevollmächtigung des gewählten Verteidigers ist durch eine schriftliche Vollmacht oder durch eine mündliche Erklärung des Beschuldigten darzutun. Erklärt ein in Abwesenheit des Beschuldigten einschreitender Verteidiger, bevollmächtigt zu sein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Der einmal bestellte Verteidiger bedarf zur Vornahme einzelner Prozeßhandlungen keiner besonderen Vollmacht, selbst nicht zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme oder auf Erneuerung des Strafverfahrens.
  2. Absatz 2,Der Beschuldigte kann die Verteidigung von dem durch ihn selbst gewählten Verteidiger jederzeit auf einen anderen übertragen. Auch der Auftrag des von Amts wegen bestellten Verteidigers erlischt, sobald der Beschuldigte einen anderen Verteidiger bestellt. Doch darf in solchen Fällen durch den Wechsel in der Person des Verteidigers das Verfahren nicht aufgehalten werden.

Schlagworte

Wahlverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039091

Alte Dokumentnummer

N2199660251J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P44/NOR12039091

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