Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 439

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 439

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 439,
  1. Absatz eins,Die Anordnung der in den Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (Paragraph 220 b, StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der Hauptverhandlung nicht erörtert wurden.
  2. Absatz 2,Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2,) angeordnet werden.
  3. Absatz 3,Sieht das Gericht von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wegen der Höhe der ausgesprochenen Strafe ab (Paragraph 22, Absatz 2, StGB), so hat es diesen Umstand in den Entscheidungsgründen auszusprechen.

Schlagworte

Pflichtverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105161

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P439/NOR40105161

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