Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 438

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 438

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 438,

Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, daß die Voraussetzungen der Paragraphen 21, Absatz 2, oder 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (Paragraph 173, Absatz 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt eines Landesgerichts angehalten werden, so ist mit Beschluß anzuordnen, daß die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164037

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P438/NOR40164037

Navigation im Suchergebnis