§ 437.Paragraph 437,
Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten zu stellen, so hat es das in der Anklageschrift zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den Paragraphen 21, Absatz 2, 22, oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten zu stellen, so hat es das in der Anklageschrift zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.