Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 435

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 435

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2023

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwei. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach Paragraph 220 b, StGB

Paragraph 435,
  1. Absatz eins,Über die Anwendung der in den Paragraphen 21, Absatz 2, 22, 23 und 220 b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (Paragraph 441,) im Strafurteil zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben sowie die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes oder deren Unterbleiben bilden einen Teil des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105159

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P435/NOR40105159

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