(3)Absatz 3,Ist in der Hauptverhandlung, in der über die Unterbringung einer Person entschieden werden soll, entgegen Abs. 1 erster Satz kein Verteidiger anwesend oder ist dieser entgegen Abs. 2 kein Sachverständiger beigezogen, so ist sie zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz).Ist in der Hauptverhandlung, in der über die Unterbringung einer Person entschieden werden soll, entgegen Absatz eins, erster Satz kein Verteidiger anwesend oder ist dieser entgegen Absatz 2, kein Sachverständiger beigezogen, so ist sie zu vertagen (Paragraph 276,) und zu wiederholen (Paragraph 276 a, zweiter Satz).