Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 434d

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 434d

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Besonderheiten der Hauptverhandlung

Paragraph 434 d,
  1. Absatz eins,Während der gesamten Hauptverhandlung muss bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein.
  2. Absatz 2,Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Dauer ein Sachverständiger (Paragraph 430, Absatz eins, Ziffer 2,) beizuziehen.
  3. Absatz 3,Ist in der Hauptverhandlung, in der über die Unterbringung einer Person entschieden werden soll, entgegen Absatz eins, erster Satz kein Verteidiger anwesend oder ist dieser entgegen Absatz 2, kein Sachverständiger beigezogen, so ist sie zu vertagen (Paragraph 276,) und zu wiederholen (Paragraph 276 a, zweiter Satz).
  4. Absatz 4,Wird über mehrere Taten gleichzeitig erkannt und eine Unterbringung angeordnet, so ist im Urteil auszusprechen, welche Taten Anlass für die Unterbringung waren; die Unterbringung darf nur einmal angeordnet werden.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250176

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P434d/NOR40250176

Navigation im Suchergebnis