Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 434

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 434

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Antrag auf Unterbringung

Paragraph 434,
  1. Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vor, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (Paragraphen 210 bis 215) sinngemäß. Im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in der Anklageschrift zu beantragen.
  2. Absatz 2,Über den Antrag auf Unterbringung entscheidet das Landesgericht, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat (Paragraph 21, Absatz 3, StGB) zuständig ist oder zuständig wäre. Anstelle des Einzelrichters des Landesgerichts entscheidet jedoch das Landesgericht als Schöffengericht in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (Paragraph 32, Absatz eins a,).

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250171

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P434/NOR40250171

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