(1)Absatz eins,Liegen hinreichende Gründe für die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) sinngemäß. Im Fall des § 21 Abs. 2 StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in der Anklageschrift zu beantragen.Liegen hinreichende Gründe für die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vor, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (Paragraphen 210 bis 215) sinngemäß. Im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in der Anklageschrift zu beantragen.