Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 433

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 433

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 433,
  1. Absatz eins,Das Urteil kann in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 281, (345) und 283 (346) zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Im Falle der Unterbringung stehen diese Rechtsmittel auch dem Betroffenen und seinen Angehörigen (Paragraph 282,) zu. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen gelten die Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstückes dem Sinne nach.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030765

Alte Dokumentnummer

N2197524118S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P433/NOR12030765

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