Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 430

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 430

Inkrafttretensdatum

01.03.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Besonderheiten des Verfahrens

Paragraph 430,
  1. Absatz eins,Sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen, gelten folgende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Der Verteidiger ist berechtigt, im Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.
    2. Ziffer 2
      Der Betroffene ist durch einen Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zu untersuchen. Steht ein Sachverständiger der Psychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie bestellt werden.
    3. Ziffer 3
      Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder mehrere Sachverständige im Sinne der Ziffer 2, beigezogen werden.
    4. Ziffer 4
      Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind unzulässig. Befindet sich der Betroffene bereits in Untersuchungshaft, so hat das Gericht von Amts wegen über die vorläufige Unterbringung zu entscheiden (Paragraph 431,).
    5. Ziffer 5
      Im Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist ein Anschluss wegen privatrechtlicher Ansprüche unzulässig.
  2. Absatz 2,Das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuständige Gericht ist unverzüglich vom Verfahren und von dessen Beendigung, gegebenenfalls mit der Anregung, einen Erwachsenenvertreter zu bestellen, zu verständigen. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser zu verständigen.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40250167

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P430/NOR40250167

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