Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 422

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 422

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch drei. Ungehorsamverfahren gegen Abwesende und Flüchtige

Paragraph 422,
  1. Absatz eins,Nach der Versetzung in den Anklagestand hat das Strafverfahren gegen solche, denen die Vorladung zur Hauptverhandlung wegen ihrer Abwesenheit nicht zugestellt werden kann, bis zu ihrer Betretung auf sich zu beruhen.
  2. Absatz 2,Nur wenn der Ankläger die Einleitung des Ungehorsamverfahrens ausdrücklich begehrt, hat der zur Abgabe des Straferkenntnisses zuständige Gerichtshof dieses Verfahren mittels öffentlicher Vorladung einzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030754

Alte Dokumentnummer

N2197524107S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P422/NOR12030754

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