Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 421

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 421

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwei. Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige nach dem Schlusse der Voruntersuchung

Paragraph 421,
  1. Absatz eins,Erhebt am Schlusse der Voruntersuchung der Ankläger die Anklage wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beschuldigten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder nicht in der Republik Österreich liegt, so ist die Anklageschrift dem hiefür zu bestellenden Verteidiger zuzustellen; dieser ist berechtigt, binnen vierzehn Tagen nach dieser Zustellung den Einspruch zu erheben. Im übrigen sind die Bestimmungen des römisch sechzehn. Hauptstückes auch in diesem Fall anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die rechtskräftig gewordene Versetzung in den Anklagestand ist zu veröffentlichen, und zwar, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, in Form eines Steckbriefes.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,)

  3. Absatz 4,Wenn der Angeklagte später sich stellt oder ergriffen wird, ist ihm die Anklageschrift und das über den Einspruch ergangene Erkenntnis mitzuteilen. Ist die Versetzung in den Anklagestand bereits rechtskräftig geworden und gibt der Angeklagte zu seiner Verteidigung Umstände an, deren Erhebung er verlangt, so ist nach Vorschrift des Paragraph 224, vorzugehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1979

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030753

Alte Dokumentnummer

N2197524106S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P421/NOR12030753

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