(2)Absatz 2,In dringenden Fällen kann der Vorsteher des Gerichtes auch bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Personen mit ihrer Zustimmung zu Verteidigern bestellen.
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 2)Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer 2,)