Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Hat das Gericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle.
  2. Absatz 2,In dringenden Fällen kann der Vorsteher des Gerichtes auch bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Personen mit ihrer Zustimmung zu Verteidigern bestellen.

    Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer 2,)

Schlagworte

Notverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030336

Alte Dokumentnummer

N2197523689S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P42/NOR12030336

Navigation im Suchergebnis