Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 416

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 416

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 416,
  1. Absatz eins,Steckbriefe dürfen gegen Flüchtige und gegen solche Abwesende, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, nur dann erlassen werden, wenn diese eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens dringend verdächtig erscheinen. Steckbriefe können nur vom Gericht erlassen werden.
  2. Absatz 2,Ein Steckbrief ist auch auszufertigen, wenn ein wegen einer der im Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen Verhafteter aus dem Untersuchungs- oder Strafgefängnis entweicht.
  3. Absatz 3,Gegen die nur einer anderen als der im Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen Beschuldigten kann kein Steckbrief erlassen werden; wenn jedoch an deren Habhaftwerdung sehr gelegen ist, kann den Behörden eine Beschreibung ihrer Person mit der Aufforderung mitgeteilt werden, in Fällen der Auffindung dem Strafgericht, das die Personsbeschreibung erlassen hat, Mitteilung zu machen.

    Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 121,)

Schlagworte

Fahndung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030748

Alte Dokumentnummer

N2197524101S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P416/NOR12030748

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