Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 412

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 412

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch 24 . Hauptstück
Vom Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige

römisch eins. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige während der Voruntersuchung

Paragraph 412,

Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muß doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat auf Antrag des Staatsanwaltes mit der vorschriftsmäßigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030743

Alte Dokumentnummer

N2197524096S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P412/NOR12030743

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