Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 412
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
XXIV. Hauptstückrömisch 24 . Hauptstück
Vom Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige
I. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige während der Voruntersuchungrömisch eins. Verfahren gegen Unbekannte, Abwesende und Flüchtige während der Voruntersuchung
§ 412.Paragraph 412,
Wenn der Täter eines Verbrechens oder Vergehens nicht bekannt ist oder nicht vor Gericht gestellt werden kann, so muß doch die Erhebung der Beschaffenheit der Tat auf Antrag des Staatsanwaltes mit der vorschriftsmäßigen Sorgfalt und Genauigkeit gepflogen werden. Das Verfahren ist in solchen Fällen erst, wenn keine Anhaltspunkte zu weiteren Nachforschungen mehr vorhanden sind, bis zur künftigen Entdeckung oder Auffindung des Täters einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030743
Alte Dokumentnummer
N2197524096S