Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 410

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 410

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 410,
  1. Absatz eins,Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht vorhanden oder doch nicht bekannt waren und die zwar nicht die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber doch offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden, so hat der Gerichtshof erster Instanz, sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt, einen Antrag auf angemessene Milderung der Strafe an den Gerichtshof zweiter Instanz zu stellen, der über den Antrag nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes entscheidet.
  2. Absatz 2,Gegen die Ablehnung eines auf Strafmilderung gerichteten Gesuches oder Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3,Tritt der Gerichtshof zweiter Instanz dem Antrag auf Milderung einer vom Obersten Gerichtshofe bemessenen Strafe bei, so hat er diesen Antrag dem Obersten Gerichtshofe vorzulegen, der darüber nach Anhörung des Generalprokurators endgültig entscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030739

Alte Dokumentnummer

N2197524092S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P410/NOR12030739

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