(1)Absatz eins,Wenn nach eingetretener Rechtskraft eines Strafurteiles Milderungsgründe hervorkommen, die zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht vorhanden oder doch nicht bekannt waren und die zwar nicht die Anwendung eines anderen Strafsatzes, aber doch offenbar eine mildere Bemessung der Strafe herbeigeführt haben würden, so hat der Gerichtshof erster Instanz, sobald er sich vom Vorhandensein dieser Milderungsgründe überzeugt, einen Antrag auf angemessene Milderung der Strafe an den Gerichtshof zweiter Instanz zu stellen, der über den Antrag nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes entscheidet.