Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 409

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 409

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 409,
  1. Absatz eins,Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB und die Konfiskation nach Paragraph 19 a, Absatz eins a, StGB.
  2. Absatz 2,Wie die im Absatz eins, genannten Geldbeträge einzutreiben sind, wird im Gerichtlichen Einbringungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung angeordnet. Die Auskunft aus dem Kontenregister oder die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (Paragraphen 116, 210, Absatz 3, StPO) ist auch dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass Vermögenswerte zur Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Konfiskation (Paragraph 19 a, StGB), eines Verfalls (Paragraph 20, StGB), eines erweiterten Verfalls (Paragraph 20 b, StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung aufgefunden werden können.
  3. Absatz 3,Ersatzfreiheitsstrafen sind wie andere Freiheitsstrafen nach den Bestimmungen des StVG anzuordnen und zu vollziehen.

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40181065

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P409/NOR40181065

Navigation im Suchergebnis