Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 390

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 390

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 390, (1) Wird das Strafverfahren auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß Paragraph 48, lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.

  1. Absatz 2Haben mehrere Privatankläger oder Privatbeteiligte wegen derselben Handlung erfolglos Bestrafung derselben Person begehrt, so haften sie für die Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand. Haben sie erfolglos die Bestrafung verschiedener Personen oder die Bestrafung derselben Personen wegen verschiedener Handlungen begehrt, so haftet jeder für die besonderen Kosten, die nur durch seinen Antrag entstanden sind, und für den Pauschalkostenbeitrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn seine Anklage den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätte; die Anteile der einzelnen Ankläger an den gemeinsamen Kosten hat das Gericht nach dem Maß ihrer Beteiligung am Verfahren zu bestimmen.
  2. Absatz 3Die Staatsanwaltschaft kann nie zum Ersatz der Kosten verurteilt werden.
  3. Absatz 4Wurde endlich das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlaßt, so hat die Kosten der Anzeiger zu ersetzen.

Anmerkung

Zur mangelnden Kostenersatzpflicht der Finanzstrafbehörde im
gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe § 228 FinStrG, BGBl.
Nr. 129/1958.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030714

Alte Dokumentnummer

N2197524067S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P390/NOR12030714

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