Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 39, (1) Der Beschuldigte kann sich in allen Strafsachen eines Verteidigers bedienen und dazu jeden wählen, der in der Verteidigerliste eines der Gerichtshöfe zweiter Instanz eingetragen ist.

  1. Absatz 2Für einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen kann, selbst gegen dessen Willen, auch der gesetzliche Vertreter einen Verteidiger bestellen.
  2. Absatz 3Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren.
  3. Absatz 4Staatsbeamte können nur dann in die Verteidigerliste aufgenommen werden, wenn sie die Bewilligung ihrer vorgesetzten Dienststelle beibringen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VI Abs. 5 BG, BGBl. Nr. 556/1985.
2. Zur verfassungsrechtlichen Grundlage der Verteidigung siehe
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK, BGBl. Nr. 210/1958.
3. Zur Unterstützung des Verteidigers durch Wirtschaftstreuhänder
im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe § 199 FinStrG,
BGBl. Nr. 129/1958.

Schlagworte

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Oberlandesgericht, Finanzstrafgesetz

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030333

Alte Dokumentnummer

N2197523686S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P39/NOR12030333

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