Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 38a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38a

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 38 a,
  1. Absatz eins,Ist ein Beschuldigter der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig, so ist ihm, nötigenfalls durch die Beistellung eines Dolmetschers, Übersetzungshilfe zu leisten, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Verhandlungen sowie dann, wenn der Beschuldigte für die Einsicht in die Akten oder anläßlich der Bekanntgabe einer gerichtlichen Verfügung oder eines Antrages des Anklägers Übersetzungshilfe verlangt.
  2. Absatz 2,Die Beistellung eines Dolmetschers ist in diesem Sinn jedenfalls für Besprechungen zwischen einem Beschuldigten, auf den die Voraussetzungen des Paragraph 198, Absatz 3, zutreffen, und dem ihm nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 42, Absatz 2, beigegebenen Verteidiger erforderlich. Ein solcher Verteidiger ist bereits im Beschluss über die Beigebung zu ermächtigen, den Besprechungen zwischen ihm und dem Beschuldigten einen Dolmetscher beizuziehen. In diesem Fall hat der Dolmetscher seine Gebühr gegenüber dem Gericht nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 geltend zu machen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050445

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P38a/NOR40050445

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