Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 389

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 389

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 389,
  1. Absatz eins,Wird der Angeklagte einer strafbaren Handlung schuldig erkannt, so ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, daß er auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen habe.
  2. Absatz 2,Doch hat der Gerichtshof in dem Falle, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten trifft jedoch den rechtskräftig Verurteilten nur für seine Person; sie geht nicht auf die Erben über. Von mehreren Angeklagten ist jeder einzelne zur Tragung des Pauschalkostenbeitrages, der dem gegen ihn gefällten Erkenntnis entspricht, sowie der Kosten zu verurteilen, die durch seine Anhaltung in Verwahrungs- und Untersuchungshaft, seine Verteidigung, den Strafvollzug oder durch besondere, nur bei ihm eingetretene Ereignisse oder durch sein besonderes Verschulden entstanden sind. Zur Bezahlung aller anderen Kosten des Strafverfahrens sind sämtliche Angeklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, sofern der Gerichtshof nicht besondere Gründe findet, eine Beschränkung dieser Haftung eintreten zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030713

Alte Dokumentnummer

N2197524066S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P389/NOR12030713

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