Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 388
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 388.Paragraph 388,
Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 2 000 S bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12040871
Alte Dokumentnummer
N2199957870L