Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 388

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 388

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 388,

Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs kann der Staatsanwalt von der Verfolgung erst zurücktreten oder das Gericht das Strafverfahren erst einstellen, nachdem der Verdächtige einen Pauschalkostenbeitrag bis zu 2 000 S bezahlt hat. Die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags ist insoweit nachzusehen, als dadurch der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Verdächtigen und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, oder die Erfüllung des Tatausgleichs gefährdet würde.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040871

Alte Dokumentnummer

N2199957870L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P388/NOR12040871

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