Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 380

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 380

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch 22 . Hauptstück
Von den Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 380,
  1. Absatz eins,Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.
  2. Absatz 2,Werden Beschuldigte zu Wagen befördert, so haben die Gemeinden den nötigen Vorspann beizuschaffen und dafür die Vergütung nach den für den Vorspann bestehenden Vorschriften anzusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030704

Alte Dokumentnummer

N2197524057S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P380/NOR12030704

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