Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 376

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 376

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 376,
  1. Absatz eins,Eine solche Beschreibung ist durch Edikt an den Orten öffentlich bekanntzumachen, wo sich der Beschuldigte aufgehalten hat oder wo die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen wurden. In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, daß er sich binnen Jahresfrist vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes melde und sein Eigentumsrecht nachweise.
  2. Absatz 2,Die Auffindung von Gegenständen, deren Wert 5 000 S nicht erreicht und derentwegen eine unverzügliche abgesonderte Bekanntmachung nicht aus anderen Gründen notwendig erscheint, kann von Zeit zu Zeit in gemeinsamen Edikten bekanntgemacht werden. Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1963,, Artikel römisch zwei, Absatz eins, Ziffer 3,)

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030700

Alte Dokumentnummer

N2197524053S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P376/NOR12030700

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