§ 373b.Paragraph 373 b,
Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB oder eines Verfalls nach § 20b StGB dem Opfer eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a das Recht zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden. Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, StGB oder eines Verfalls nach Paragraph 20 b, StGB dem Opfer eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat das Opfer unbeschadet des Paragraph 373 a, das Recht zu verlangen, daß seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.