Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Zuständigkeit des Zusammenhangs

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Im Falle gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Gleiches gilt, wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
  2. Absatz 2,Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte (Paragraph 12, StGB) an sich zieht. Im Übrigen kommt das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig. Im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung ist Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten oder an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen (Paragraph 12, StGB) anhängig ist, sind die Verfahren zu verbinden; die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach den vorstehenden Absätzen mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Absatz 2, zweiter Satz dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40189443

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P37/NOR40189443

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