Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 367

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 367

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 367,
  1. Absatz eins,Ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert des Opfers ist nach Rechtskraft des Urteils an das Opfer zurückzustellen.
  2. Absatz 2,Vor Rechtskraft des Urteils kann ein sichergestellter oder beschlagnahmter Gegenstand oder Vermögenswert an das Opfer von Amts wegen oder auf Antrag des Opfers, soweit möglich, nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten zurückgestellt werden, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand oder Vermögenswert ist im weiteren Verfahren als Beweismittel erforderlich, oder
    2. Ziffer 2
      es liegen sonstige Umstände (Paragraph 368,) vor, die der Ausfolgung an das Opfer entgegenstehen.
    Die Entscheidung steht im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht und sonst dem Vorsitzenden zu.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267197

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P367/NOR40267197

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